ETF-Rentenversicherung & Steuern: die 12/62-Regel
Der Steuervorteil ist das Hauptargument für die ETF-Rentenversicherung. So funktioniert die 12/62-Regel – verständlich und ausgewogen.
Kurz gesagtLäuft dein Vertrag mindestens 12 Jahre und zahlst du frühestens ab 62 aus, ist bei Kapitalauszahlung nur die Hälfte des Ertrags mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei lebenslanger Rente wird nur der Ertragsanteil besteuert. In der Ansparphase fällt keine laufende Abgeltungsteuer an.
Die 12/62-Regel Schritt für Schritt
- Bedingung 1: Der Vertrag läuft mindestens 12 Jahre.
- Bedingung 2: Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem 62. Lebensjahr.
- Folge: Bei Kapitalauszahlung ist nur die Hälfte des Ertrags (Auszahlung minus eingezahlte Beiträge) mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern – das Halbeinkünfteverfahren.
Rente statt Kapital: der Ertragsanteil
Wählst du statt der Kapitalauszahlung eine lebenslange Rente, wird nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Dessen Höhe hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab: je später der Start, desto niedriger der steuerpflichtige Anteil.
Vergleich zum ETF-Sparplan
Ein ETF-Sparplan im Depot wird laufend besteuert (Abgeltungsteuer auf Gewinne und Dividenden, mit Sparerpauschbetrag und Vorabpauschale). Die Rentenversicherung verschiebt und halbiert die Besteuerung – das ist der Kern des Steuervorteils, der aber erst bei langer Bindung wirkt.
Steuerrecht ändert sich und die konkrete Belastung ist individuell. Diese Darstellung ist vereinfacht und ersetzt keine Steuerberatung – bitte fachlich prüfen lassen.
Berechne, wie viel dir im Alter fehlt – steuerlich clever vorsorgen.
Rentenlücke berechnen →